ALLGEMEINE VERKAUFS- UND MONTAGEBEDINGUNGEN HEMECO B.V.
1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf alle Angebote, Vereinbarungen, Verkäufe, Lieferungen und Montagearbeiten von Hemeco B.V. (nachstehend „Hemeco“ genannt), sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von Hemeco angenommen worden sind.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
1.4 Alle Angebote sind unverbindlich, sofern nicht anders angegeben.
1.5 In Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Normalisierungsblättern und dergleichen enthaltene Informationen sind nicht bindend, soweit sie nicht ausdrücklich in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag oder in einer von einem Auftragnehmer unterzeichneten Auftragsbestätigung enthalten sind; unbeschadet der Verantwortung des Auftraggebers für die von ihm übermittelten Angaben. Im Übrigen werden die Regale gemäß den üblichen Richtlinien und Normen bezüglich der Konstruktion, Berechnung und Montage angeboten und geliefert, wobei der Auftraggeber insbesondere die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Kauf übernimmt, die er gemäß NEN 5051 & NEN-EN 15635 ff. (siehe auch die Angaben im Arbeitsschutz-Informationsblatt AI-14) zu überreichen hat.
Geringfügige Größenänderungen oder untergeordnete Konstruktionsänderungen beziehungsweise Teile, die für eine gute Ausführung gewünscht werden, sind weiterhin vorbehalten.
1.6 Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Auftragnehmer nicht zur Nachlieferung bereits gelieferter Produkte verpflichtet, wenn diese Produkte aus der Produktion genommen wurden oder aus einem anderen Grund aus dem Portfolio genommen worden sind.
1.7 Das Angebot des Auftragnehmers sowie die von ihm überreichten Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen bleiben sein Eigentum und sind, falls kein Vertrag mit dem Auftragnehmer zustande kommt, unverzüglich an ihn zu retournieren.
1.8 Ohne die ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers dürfen diese weder gänzlich noch teilweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
1.9 Der Auftraggeber gewährleistet, dass keine Daten über die vom Auftragnehmer verwendeten Herstellungs- und/oder Konstruktionsverfahren Dritten offengelegt, an diese weitergegeben oder verwendet werden.
1.10 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, basieren die einzelnen Angebote auf der Leistung unter normalen Bedingungen und während der normalen Arbeitszeiten des Auftragnehmers. Erfolgt die Lieferung oder Montage außerhalb der normalen Arbeitszeiten, wird ein Zuschlag auf den normalen Stundensatz erhoben.
1.11 Der Auftragnehmer ist erst dann gebunden, wenn er den fraglichen Auftrag definitiv schriftlich angenommen oder schriftlich bestätigt hat. Alle vorherigen Vereinbarungen oder Zusagen, die er nicht schriftlich angenommen hat, sind hinfällig.
1.12 Mündliche Zusicherungen durch – und Vereinbarungen mit – Untergebenen des Auftragnehmers sind erst dann bindend, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
VERKAUFSBEDINGUNGEN
2. Vertragsabschluss
2.1 Ein Vertrag kommt zustande, sobald Hemeco eine vom Kunden aufgegebene Bestellung schriftlich bestätigt hat oder nach Beginn der Ausführung durch Hemeco.
2.2 Die Angebote von Hemeco sind unverbindlich und 30 Tage lang gültig, sofern nicht anders angegeben. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann Hemeco das Angebot überarbeiten.
2.3 Die Kosten für die Durchführung einer Vorstudie und/oder eines Einrichtungsvorschlags trägt der Auftraggeber.
2.4 Das Urheberrecht an den Gutachten, Zeichnungen, Abbildungen und Beschreibungen des Auftragnehmers ist weiterhin unter allen Umständen dem Auftragnehmer vorbehalten.
2.5 Gutachten werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgearbeitet und erstellt. Der Auftragnehmer kann jedoch in keiner Weise für das erstellte Gutachten haftbar gemacht werden.
3. Lieferung und Risiko
3.1 Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 ist die Lieferung entweder erfolgt, wenn die Produkte zumindest zum Großteil abgeliefert worden sind oder – falls auch eine Montage vereinbart wurde – wenn die Montage zumindest zum Großteil erfolgt ist.
3.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Auftrag in Form von Teillieferungen zu erfüllen und diese Teillieferungen in Rechnung zu stellen.
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm gekauften Produkte am vereinbarten Ort abzunehmen. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises für die nicht abgenommenen Produkte ohne Inverzugsetzung zu verlangen; in diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die fraglichen Produkte vom Auftragnehmer abgenommen hat. Anschließend werden sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers und gegen Vergütung aller daraus entstehenden Kosten gespeichert. Dies gilt unbeschadet der dem Auftragnehmer ansonsten zustehenden Rechte.
3.4 Im Fall höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag entweder auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, ohne dass der Auftraggeber daraus einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.
3.5 Wenn der Auftraggeber eine Verpflichtung aus einem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag nicht, nicht ordentlich oder nicht rechtzeitig erfüllt oder wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Auftraggeber in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder Einschaltung eines Gerichts entweder die Erfüllung eines jeglichen mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags auszusetzen oder diesen gänzlich beziehungsweise teilweise aufzulösen, ohne zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet zu sein und unbeschadet der ihm ansonsten zustehenden Rechte.
3.6 Höhere Gewalt ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert als jedes Ereignis, das sich dem Einflussbereich des Auftragnehmers entzieht – auch wenn dieses Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war – und, sofern dies nicht bereits in dieser Definition enthalten ist, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufstand, Arbeitsstreik, Mitarbeiteraussperrung, Brand und andere Störungen im Unternehmen des Auftragnehmers oder seiner Zulieferer.
3.7 Die Lieferfrist beginnt, sobald alle nachstehend genannten Formalitäten erfüllt sind; es sei denn, nach Auffassung beider Parteien brauchen eine oder mehrere Formalitäten nicht erfüllt zu werden:
A am Datum des Vertragsschlusses;
B an dem Tag, an dem der Auftragnehmer die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen, Genehmigungen und dergleichen erhält;
C der Tag, an dem die für den Beginn der Arbeiten erforderlichen Formalitäten erledigt sind;
D der Tag, an dem der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten die im Voraus zu leistenden Zahlungen gemäß der Vereinbarung erhalten hat.
3.8 Der vereinbarte Liefertermin ist immer ein Richtwert. Somit können daraus keine Rechte abgeleitet werden.
3.9 Das Überschreiten der Lieferzeit um bis zu sechs Monaten aus welchem Grund auch immer verleiht dem Auftraggeber kein Recht auf Vertragsauflösung.
3.10 Bei auf Wunsch des Auftraggebers verzögerter Lieferung und/oder Montage werden dem Auftraggeber die damit verbundenen Kosten (Lagerung, Transport und Zinsen) in Rechnung gestellt. Diese Kosten setzen sich aus Fixkosten in Höhe von 0,03 € je kg Material sowie variablen Kosten (1,2 % des gesamten Verkaufspreises) zusammen. Die vorstehend genannten Kosten gelten pro Monat mit einem Minimum von einem ganzen Monat.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Alle Lieferungen des Auftragnehmers befinden sich weiterhin im Eigentum des Auftragnehmers, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer nachgekommen ist. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für mögliche Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber aufgrund der Nichterfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Auftragnehmers zu behandeln, sie gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und diese Versicherungen auch aufrecht zu erhalten. Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet, den entsprechenden Versicherungsschein auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers hin vorzulegen. Auch ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese Gegenstände an Dritte zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, zu verarbeiten, zu übertragen oder Dritten zu überreichen. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer so bald wie möglich darauf hinzuweisen. Bei Nichterfüllung einer dieser Verpflichtungen ist der gesamte Betrag im Zusammenhang mit dem Vertrag sofort fällig.
4.3 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Gegenstände, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, unverzüglich zurückzunehmen. Sofern erforderlich, gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen erste Aufforderung hin sofortigen Zugang zu den Gebäuden und/oder Grundstücken, deren Eigentümer oder Verwalter der Auftraggeber ist, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu bieten, sein Eigentum abzuholen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Abholung dieser Gegenstände werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4.4 Die Zahlungen des Auftraggebers sind zunächst und soweit möglich den Forderungen des Auftragnehmers gutgeschrieben, für die kein Eigentumsvorbehalt gilt
5. Gewährleistung
5.1 Hemeco garantiert für den Zeitraum von einem (1) Jahr nach der Lieferung, dass die gelieferten Gegenstände frei von Herstellungs- und Materialfehlern sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
5.2 Wenn die Hemeco die Montage übernimmt, beginnt die Garantiezeit am Tag der Beendigung der Montage.
5.3 Die Garantie erlischt, wenn:
– Der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt.
– Die Gegenstände nicht gemäß den Spezifikationen oder Anweisungen von Hemeco zum Einsatz gelangen.
– Reparaturen oder Änderungen an den Gegenständen durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Hemeco vorgenommen wurden.
6. Stornierung von Bestellungen
6.1 Eine Stornierung durch den Kunden ist nur mit schriftlicher Genehmigung von Hemeco möglich.
6.2 Wird eine Bestellung storniert, muss der Kunde eine Strafe in Höhe von dreizehn Prozent (13 %) des Gesamtauftragswerts zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
6.3 Alle Kosten, die Hemeco im Zusammenhang mit der Stornierung bereits entstanden sind, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
7. Preise und Zahlungen
7.1 Alle Preise gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer, Transportkosten sowie sonstiger Nebenkosten, sofern nicht anders angegeben.
7.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung des vereinbarten Preises wie folgt:
– Für Bestellungen bis zu 10.000 € ohne MwSt.: Die Zahlung erfolgt in bar oder vor der Lieferung. Sofern vereinbart, kann die Zahlung auch innerhalb von acht (8) Tagen nach der Lieferung erfolgen.
– Für Bestellungen ab 10.000 € ohne MwSt.:
– 50 % des Gesamtbetrags sind unmittelbar bei Vertragsabschluss zu zahlen.
– 40 % des Gesamtbetrags sind am Tag der Lieferung fällig.
– Die restlichen 10 % müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach der Lieferung bezahlt werden.
Alle Zahlungen sind ohne Abzug oder Aufrechnung im Büro des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer benanntes Bankkonto zu zahlen.
7.3 Bei der Lieferung mit Montage, wobei die Montagekosten zum Zeitpunkt des Auftragserteilung schriftlich niedergelegt werden, gelten die unter Punkt 7.2 genannten Zahlungsbedingungen. Die Montagekosten werden jedoch vom Gesamtbetrag abgezogen und müssen vom Auftraggeber innerhalb eines (1) Monats nach der Übergabe der Montagearbeiten beglichen werden. Werden die Montagekosten auf Basis einer Nachberechnung ermittelt, so gilt dieselbe Regelung, und diese Kosten werden dann am Ende der Arbeiten in Rechnung gestellt.
7.4 Der Auftraggeber kann seine Zahlungsverpflichtungen nicht ausstellen oder ablehnen, auch nicht aufgrund angeblicher Mängel der gelieferten Produkte. Nur wenn der Auftragnehmer einen Mangel ausdrücklich anerkennt, ist der Auftraggeber berechtigt, 10 % des Preises der betreffenden Produkte bis zur Mängelbeseitigung zurückzuhalten.
7.5 Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, so befindet er sich gesetzlich in Verzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Rechnung zu stellen, ohne dass dazu eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Zinssatz liegt vier (4) Prozentpunkte über dem Wechseldiskont von De Nederlandsche Bank. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten im Zusammenhang mit der Beitreibung der Forderung. Ein eventuell vom Auftraggeber zu zahlender Kreditbegrenzungszuschlag darf nicht mit einer vom Auftragnehmer eingereichten Zinsforderung verrechnet werden.
7.6 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist muss der Kunde ohne weitere Ankündigung die gesetzlichen Zinsen sowie etwaige Inkassokosten zahlen.
7.7 Der vereinbarte Verkaufspreis von Importprodukten basiert auf den Wechselkursen zum Zeitpunkt der Annahme beziehungsweise Bestätigung. Bei Preiserhöhungen durch die Änderung der Wechselkurse ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, auch wenn die Erhöhung aufgrund bereits im Angebot vorhersehbarer Umstände erfolgt.
MONTAGEBEDINGUNGEN
8. Montagebedingungen
8.1 Die Montage der Gegenstände erfolgt gemäß den im Vertrag festgelegten Vereinbarungen und auf der Grundlage der von Hemeco überreichten Montageanweisungen.
8.2 Der Kunde ist für den sicheren und geeigneten Montagestandort verantwortlich und muss vor Beginn der Montage alle Hindernisse beseitigen.
8.3 Bei Bedarf orientieren sich die Montagearbeiten an den entsprechenden Zeichnungen, die dem Auftraggeber im Voraus zugeschickt wurden. Werden die betreffenden Zeichnungen nicht innerhalb von acht Werktagen zusammen mit einer Einverständniserklärung retourniert, geht der Auftragnehmer davon aus, dass der Auftraggeber mit den Zeichnungen einverstanden ist. Die Eignung der Konstruktion des Gebäudes, einschließlich des Bodens, in dem die Produkte montiert werden, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
8.4 Der Auftraggeber bestimmt den „höchsten Punkt“ des Bodens und setzt diesen als Nullniveau für die Regalmontage fest. Der Auftraggeber gibt mindestens zwei senkrecht zueinander orientierte Achsen auf dem Boden vor; dies ist die Längs- und Querachse im Verhältnis zur Anordnung des Regals.
8.5 Der Betonboden muss für die auftretende Last und die erforderliche Verankerung geeignet sein (keine Bodenverankerung oder Verstärkung bis zu einer Tiefe von 80 mm). Der Boden muss flach genug sein; geringfügige Höhenunterschiede werden bei der Montage ausgefüllt. Dies beträgt pro Ständer durchschnittlich nicht mehr als:
* 1,0 mm für die Ablageregale.
* 1,5 mm für Großfachregale.
* 2,0 mm für Palettenregale.
* 3,0 mm für Tragarmregale.
Bei größeren Höhenunterschieden werden dem Auftraggeber die zusätzlichen Kosten für die Nivellierung als Mehrarbeit in Rechnung gestellt. Hemeco übernimmt keinerlei Haftung für die Qualität beziehungsweise Oberflächenverarbeitung des Betonbodens und kann keinesfalls für das Durchbohren von Armierungen, Kabeln und/oder Rohren haftbar gemacht werden, sofern es sich dabei nicht um Fahrlässigkeit oder grobe Absicht handelt.
8.6 Einzelheiten zur Preisgestaltung entnehmen Sie bitte dem Artikel 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9. Lieferung und Versorgungseinrichtungen
9.1 Der Kunde muss Strom, Wasser, Beleuchtung und Sanitäranlagen am Montagestandort bereitstellen. Hemeco haftet nicht für Verzögerungen, die durch das Fehlen dieser Einrichtungen verursacht werden.
9.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Hilfsmittel wie Gabelstapler und Gerüste vom Kunden bereitzustellen.
10. Garantie auf die Montage
10.1 Für die Montagearbeiten gilt eine Garantiezeit von einem (1) Jahr, sofern die Montage von Hemeco durchgeführt wurde und der Kunde die Gegenstände gemäß den Anweisungen verwendet.
10.2 Hemeco übernimmt keinerlei Haftung für Mängel, die auf Montagearbeiten Dritter oder auf Abweichungen von den Spezifikationen im Angebot zurückzuführen sind.
11. Verzögerung oder Unterbrechung
11.1 Verzögert sich die Montage aufgrund von Umständen, die dem Kunden zuzurechnen sind, so hat Hemeco Anspruch auf die Vergütung zusätzlicher Kosten; zudem kann die Übergabefrist entsprechend angepasst werden.
11.2 Werden die Arbeiten länger als 90 Tage ausgestellt, behält sich Hemeco das Recht vor, den Vertrag zu kündigen oder die Preise und Bedingungen entsprechend anzupassen.
12. Stornierung oder Änderung der Montage
12.1 Im Fall einer Stornierung von Montagearbeiten durch den Kunden hat Hemeco Anspruch auf die Erstattung der bereits entstandenen Kosten sowie eine Geldstrafe von 13 % des Montagepreises.
12.2 Änderungen des Montageplans werden schriftlich festgelegt und können dazu führen, dass die Preise und Fristen entsprechend angepasst werden.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
13. Geistige Eigentumsrechte
13.1 Alle Unterlagen, Handbücher und Entwürfe befinden sich weiterhin im Eigentum von Hemeco und dürfen nicht ohne Genehmigung kopiert oder für andere Zwecke verwendet werden.
14. Haftungsbeschränkung und Beanstandungen
14.1 Der Haftungsumfang von Hemeco beschränkt sich auf den Nettorechnungsbetrag für die betreffende Lieferung oder Dienstleistung.
14.2 Hemeco übernimmt keinerlei Haftung für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangene Gewinne sowie Schäden, die auf Verzögerungen zurückzuführen sind.
14.3 Beanstandungen aufgrund von Mängeln, fehlerhaften Lieferungen, Schäden, äußerlich feststellbaren Mängeln müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber erfolgen. Wird diese Frist überschritten, verfallen alle diesbezüglichen Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. Zum Zeitpunkt der Beanstandung müssen sich die Produkte in dem Zustand befinden, in dem sie abgeliefert wurden.
14.4 Beanstandungen in Bezug auf eine bestimmte Produktsendung haben keinerlei Auswirkungen auf vorhergehende und/oder nachfolgende Sendungen im Rahmen der gleichen Bestellung.
15. Umweltschutz und Abfälle
15.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfallmaterialien verantwortlich. Etwaige zusätzliche Kosten für die Abfallentsorgung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
16. Vermeidung von Arbeits- und Sicherheitsrisiken
16.1 Der Kunde ist für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften am Standort der Montage verantwortlich und muss Hemeco rechtzeitig auf die damit verbundenen Risiken und Sicherheitsverfahren hinweisen.
16.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen, dass der Arbeitsbereich vollständig leer ist und keine Hindernisse aufweist. Dies betrifft – jedoch nicht ausschließlich – das Entfernen von Möbeln, Geräten, Materialien und anderen Gegenständen, die die Durchführung der Arbeiten beeinträchtigen könnten.
16.3 Während der Durchführung der Arbeiten dürfen sich keine anderen Parteien, wie beispielsweise Elektriker, Klempner oder sonstige Auftragnehmer, im Arbeitsbereich aufhalten, es sei denn, dies ist im Voraus schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart worden. Diese Bestimmung ist notwendig, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und den reibungslosen Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten.
16.4 Wird der Arbeitsplatz nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen geräumt oder sind unbefugte Dritte anwesend, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Arbeiten auszustellen. Etwaige Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die sich daraus ergeben, trägt der Auftraggeber in vollem Umfang.
16.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Arbeitsbereich vor Beginn der Arbeiten zu inspizieren und, falls er die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, zusätzliche Anforderungen zu stellen oder entsprechende Änderungen vom Auftraggeber zu verlangen.
16.6 Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, Verzögerungen oder andere Konsequenzen, die auf die Nichteinhaltung dieser Klausel durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.
17. Anwendbares Recht und Streitbeilegung
17.1 Alle mit Hemeco geschlossenen Verträge unterliegen dem niederländischen Recht.
17.2 Eventuelle Streitfälle werden ausschließlich dem zuständigen Gericht am Ort der Niederlassung von Hemeco vorgelegt.
18. Salvatorische Klausel
18.1 Wird eine Bestimmung dieser Bedingungen für unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt gültig.
19 Genehmigungen
Der Auftraggeber ist für die Beantragung und den Erhalt der erforderlichen Genehmigungen verantwortlich. Ab (1. Januar) 2003 unterliegen Lagerregale mit einer Höhe mehr als 3,0 Metern einer Beleuchtungsgenehmigung, wenn das Regal nicht ausschließlich auf dem Boden aufliegt beziehungsweise wenn es über Laufstege oder begehbare Zwischenböden verfügt. Dies gilt auch für freistehende Lagerregale mit einer Höhe von mehr als 8,5 Metern.